In einer Schlachtanlage in Reisenberg fand am 1. August 2020 anlässlich des Kurbanfestes eine rituelle Schlachtung von mehreren hundert Schafen statt. Das bestätigte gegenüber der NÖN auch Bezirkshauptfrau Mag. Sonja Sonnleitner. „Rituelle Schlachtungen sind in Österreich nach dem Tierschutzgesetz unter Einhaltung von Auflagen, die die Behörde vorschreibt und auch kontrolliert, erlaubt“, so die Bezirkshauptfrau. „Es gab keine Gründe zur Beanstandung, der Amtstierarzt der BH Baden hat diesen Betrieb insgesamt 4 Mal überprüft“, so Sonnleitner.
Reisenbergs Bürgermeister Josef Sam war bei der Schächtung persönlich vor Ort. „Der Betrieb führt diese Schächtungen bereits seit mehreren Jahren durch und es gab bisher noch nie Problem. Es wurden zwischen 600 und 700 Schafe geschächtet“, so der Ortschef. Einziges Problem war, dass zahlreiche Besucher den Parkplatz des örtlichen Nahversorgers nutzten und so keine Parkflächen mehr für seine Kunden zur Verfügung standen, berichtet der Bürgermeister. „Ich habe daraufhin persönlich die falsch Parkenden vom Parkplatz weggeschickt“, so der Ortschef.
In Österreich ist Schächten derzeit laut dem Tierschutzgesetz des Bundes, das von den Ländern vollzogen wird, erlaubt – allerdings unter bestimmten Auflagen. So muss etwa ein Tierarzt anwesend sein und das Tier sofort nach dem Schnitt betäubt werden. Zudem dürfen die Schlachtungen nur in von der Behörde dafür zugelassenen Schlachtanlagen erfolgen.
Solche Auflagen und Vorgaben sind bei Schächtungen vorgeschrieben:
· Die Schnittführung darf nur von Personen durchgeführt werden, die im Besitz eines gültigen Zertifikates einer anerkannten Glaubensgemeinschaft sind – hier ist dies die IGGÖ.
· Die Betäubung führen Personen , die eine entsprechende Ausbildung nach der Tierschutz-Schlachtverordnung in Verbindung mit der VO (EG) Nr. 1099/2009 absolviert haben, durch.
· Die rituelle Schlachtung darf ausschließlich in Anwesenheit eines mit der Schlachttier und Fleischuntersuchung beauftragten Tierarztes erfolgen. Dieser kontrolliert auch die fachgerechte Schnittführung und Betäubung des Tieres.
· Die rituelle Schlachtung erfolgt so, dass die Tiere unmittelbar nach dem Eröffnen der Blutgefäße wirksam betäubt werden. Zur Betäubung stehen zertifizierte Gerätschaften, wie z.B. Elektrobetäubungsgeräte zur Verfügung.